AGB‘ s für Beratung- und Dienstleistungen der Nachhaltigkeitsagentur (Stand: Oktober 2023)

 

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Nachhaltigkeitsagentur als Einzelunternehmen (nachfolgend „Nachhaltigkeitsagentur“) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Beratungen und Dienstleistungen von der Nachhaltigkeitsagentur (nachfolgend „Leistungen“) sowie deren Angeboten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratung und Dienstleistungen der Nachhaltigkeitsagentur (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Angebote der Nachhaltigkeitsagentur, selbst wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wird.

1.2 Mit der Beauftragung gelten diese AGB’ s als angenommen, sofern nicht deren vollständige oder teilweise Nichtanwendung zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, dass die Nachhaltigkeitsagentur diese ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn die Nachhaltigkeitsagentur in Kenntnis dieser die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt, ohne diesen erneut zu widersprechen.

 

 

2. Art, Umfang und Ausführung der Leistungen

 

2.1 Bei der Nachhaltigkeitsagentur gibt es drei Formen der Beratung und Dienstleistungen, mit der man die Nachhaltigkeitsagentur mit unserer angebotenen Expertise, Nachhaltigkeitsmanagement, Innovationsmanagement, Changemanagement, Nachhaltigkeitsberatung und Nachhaltigkeitsdigitalisierung beauftragen kann. Es gibt die Stunden-Basis (Ziffer 2.2), Interims-Basis (Ziffer 2.3) und die Auftrags-Basis (Ziffer 2.4) als Beratung und Dienstleistungsform, die im Weiteren näher erläutert werden.

2.2 Bei der Stunden-Basis wird die Beratung oder Dienstleistung nach aufgewandten Stunden berechnet. Je nach Fragestellung oder Aufgabe, kann der Aufwand natürlich unterschiedlich ausfallen und der Kunde erhält im Nachgang eine Rechnung mit einer detaillierten Übersicht. Bei dieser Form der Beauftragung benötigt es kein separaten Beauftragungsvertrag. Der Auftraggeber wird per Mail informiert, dass diese Beratung und Dienstleistung auf Stunden-Basis zu einem vereinbarten Stundenpreis abgerechnet wird und kann die Stunden-Basis Beauftragung dann einfach per Mail bestätigen. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit die Stunden-Basis auf eine andere Form, wie Interim-Basis oder Auftrags-Basis zu verändern oder die Stunden-Basis zu annullieren. Die bis dahin aufgewandten Stunden werden berechnet und die Arbeiten dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber kann in der Stunden-Basis immer den aktuellen Aufwand erfragen und die bis dahin ausgeführten Leistungen anfragen.

2.3 Bei der Interims-Basis kann man die Beratung und Dienstleistungen zu einer festen Stundenanzahl im Monat buchen, sodass eine Ressource der Nachhaltigkeitsagentur fest zu Seite steht, sozusagen als „Interims“- Angestellter des Unternehmens. Hierzu dient es aber einen separaten Beauftragungsvertrag, wo Leistungen, Stundenanzahl und Stundensatz fest vereinbart werden. Der Vertrag kann dann erst nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit annulliert bzw. verlängert werden. Die Annullierung sollte einen Monat bevor der Beendigung des Beauftragungsvertrages per Mail eingehen und bei einer Verlängerung muss ein neuer Beauftragungsvertrag abgeschlossen werden.

2.4 Bei der Auftrags-Basis werden in einem „Discovery Meeting“ alle Anforderungen und der Umfang eines Auftrages besprochen, sodass man genau nach diesen Vorgaben einen festen Preis mit definierten Leistungen und einen detaillierten Zeit- sowie Projektplan abgegeben. Mit dieser Übersicht und einem separaten Beauftragungsvertrag erhält der Auftraggeber einen Festpreis. Nach Unterzeichnung des Vertrages wird das Projekt wie der Zeit- und projektplan vorgibt gestartet und es Abschlagrechnung je definierten Milestone in diesem Zeitraum dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.  Zusätzlicher Aufwand bzw. Kosten oder ein angepasster Zeit- und Projektplan wird proaktiv von der Nachhaltigkeitsagentur beim Auftraggeber schriftlich per Mail gemeldet und kann vom Auftraggeber dann bestätig werden. Änderungen werden dann in den Zeit- und Projektplan mit aufgenommen.  Der Auftraggeber kann den Auftrag zu jedem Zeitpunkt mit einer fest vorgeschriebenen Ausstiegklausel (steht im Beauftragungsvertrag) annullieren. Die bis dahin geleisteten Dienstleistungen werden in Rechnung gestellt.

2.5 Die vereinbarten Beratung und Dienstleistungen werden durch die Nachhaltigkeitsagentur nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, sorgfältig, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.

2.6 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Beauftragungsvertrag ist ein Dienstvertrag, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes zwischen den Parteien vereinbart wird. Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind die vereinbarten Leistungen bzw. ein Zeit- und Projektplan zur Ausführung der Beauftragung. Außerdem ist hier der Preis oder Stundensatz angegeben, plus zusätzlich entstehende Nebenkosten, die in bestimmten Intervallen in Rechnung gestellt werden. Zudem ist im Beauftragungsvertrag auch die Annullierung oder Verlängerung der Zusammenarbeit definiert.

2.7 Die Nachhaltigkeitsagentur ist nicht verantwortlich beim Auftraggeber für ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder wirtschaftlichen Erfolg. Berichte, Auswertungen, Evaluierungen, Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen von der Nachhaltigkeitsagentur dienen lediglich der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über Zeitpunkt und Umfang der Umsetzung von durch der Nachhaltigkeitsagentur empfohlenen Maßnahmen. Diese Verantwortlichkeit des Auftraggebers bleibt auch dann bestehen, wenn die Nachhaltigkeitsagentur die Umsetzung empfohlener Maßnahmen beratend unterstützt.

2.8 Die Nachhaltigkeitsagentur ist berechtigt, sich zur Ausführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Subnehmer zu beauftragen. Wir werden den Auftraggeber mitteilen, welche Partner, dies im konkreten Anwendungsfall sind.

2.9 Rechts-, steuerberatender oder wirtschaftsprüfender Tätigkeiten sind nicht Vertragsgegenstand. Eine im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung etwaig erforderliche Hinzuziehung von Berufsträgern mit besonderer staatlicher Zulassung (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erfolgt ausschließlich im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den gesondert von diesem zu beauftragenden und direkt zu vergütenden Berufsträgern.

2.10 Von der Nachhaltigkeitsagentur erbrachte Leistungen werden grundsätzlich in schriftlicher Form dokumentiert. Dem Auftraggeber mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich, sofern und soweit diese durch die Nachhaltigkeitsagentur nicht schriftlich bestätigt werden.

 

 

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

3.1 Der Auftraggeber wird der Nachhaltigkeitsagentur alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben, Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Die Nachhaltigkeitsagentur ist zu deren Überprüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Ordnungsmäßigkeit und zur diesbezüglichen Durchführung eigener Recherchen nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der vereinbarten Leistungen durch der Nachhaltigkeitsagentur vorzunehmen sind, welche ausschließlich an vom Auftraggeber mitgeteilte Angaben, Daten und Informationen anknüpfen und der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht deren Überprüfung zum Gegenstand hat.

3.2 Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, der Nachhaltigkeitsagentur einen zentralen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen für alle sich aus und im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung ergebende Fragestellungen und Abstimmungserfordernisse zu benennen. Zudem hat der Auftraggeber die Kommunikation einschließlich des Datenaustausches mit der Nachhaltigkeitsagentur während der gesamten Dauer der Auftragsausführung sicherzustellen, sofern und soweit dies die Vertragsdurchführung erfordert.

3.3 Wenn der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungshandlungen trotz wiederholter Aufforderung durch der Nachhaltigkeitsagentur nicht sicherstellt, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig, ist die Nachhaltigkeitsagentur zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt oder der Zeit- und Projektplan wird angepasst, was höhere Kosten mit sich bringt. Alle bis dahin erbrachte Leistungen, zzgl. Nebenkosten und einer Entschädigungsgebühr, die im Beauftragungsvertrag festgelegt ist, werden durch der Nachhaltigkeitsagentur berechnet.  

 

 

4. Angebote, Stundensatz, Rechnungslegung, Fälligkeit

 

4.1 Angebote und Stundensätze von der Nachhaltigkeitsagentur sind freibleibend; Änderungen bleiben der Nachhaltigkeitsagentur bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung des Auftrags vorbehalten.

4.2 Der Nachhaltigkeitsagentur für ihre Leistungen durch den Auftraggeber zu zahlender Stundensatz oder Festpreis ergibt sich aus der ausgewählten Beratung und Dienstleistungsform, Stunden-Basis, Interims-Basis und Auftrags-Basis. Bei Stunden-Basis ist eine Rechnung nach Beendigung der Leistung fällig, bei der Interims-Basis wird eine monatliche Rechnung gestellt und bei der Auftrags-Basis werden Abschlagsrechnungen nach jeder erreichten Milestone im Zeit- im Projektplan fällig.

4.3 Bei Abschluss eines individuellen Beauftragungsvertrages kann die Nachhaltigkeitsagentur die Abrechnung der Leistungen durch die Nachhaltigkeitsagentur als Aufwandsleistungen zum Nachweis unter Vereinbarung von Stunden- und/oder Tagessätzen vorsehen. Wird dies vereinbart, erstellt die Nachhaltigkeitsagentur Leistungsnachweise, welche dem Auftraggeber zugleich mit der Rechnung über die betreffenden Leistungen vorgelegt werden.

4.4 Auf alle Preise weist die Nachhaltigkeitsagentur die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe aus und stellt dem Auftraggeber diese zusätzlich in Rechnung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich zum Nettohonorarbetrag an der Nachhaltigkeitsagentur zu zahlen.

4.5 Soweit nicht anders (z.B. in Form einer Nebenkostenpauschale) vereinbart, hat die Nachhaltigkeitsagentur neben dem vereinbarten Stundensatz und Festpriesen gegenüber dem Auftraggeber zusätzlich Anspruch auf Erstattung von durch die Ausführung der Leistungen entstehenden Nebenkosten (Reisezeitvergütung, Kosten der Fahrt mit PKW oder Mietwagen, Parkgebühren, Kosten der Beförderung mit Taxi, ÖPNV, Bahn, Flugzeug oder Schiff, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. (4a) S. 3 EStG). Die Nachhaltigkeitsagentur ist verpflichtet, diese Nebenkosten in ihren Rechnungen in tatsächlich entstandener Höhe unter Beifügung der Belege gesondert ausweisen. Dies gilt entsprechend für die Kosten etwaiger kostenpflichtiger Dokumente, die im Stundensatz oder Festpreis nicht enthalten sind.

4.6 Der Auftraggeber hat alle Rechnungen und Anlagen nach Eingang auf ihre Ordnungsgemäßheit zu prüfen und den jeweiligen Rechnungsbetrag, sofern die Ordnungsgemäßheit der Rechnung festgestellt ist, innerhalb von 10 Arbeitstagen auf das angegebene Konto zu zahlen. Andernfalls hat der Auftraggeber der Nachhaltigkeitsagentur etwaige Rechnungsbeanstandungen unverzüglich zu übermitteln.

4.7 Bei nicht fristgemäßer Zahlung trotz in einer Rechnung ausgewiesener Fälligkeit schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem geltenden und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemachten Basiszinssatz auf den jeweils fälligen Rechnungsbetrag, ohne dass es hierzu noch einer verzugsbegründenden Mahnung durch die Nachhaltigkeitsagentur bedarf (§§ 286 Abs. (2) Ziffer 2., 288 Abs. (2), 247 BGB).

 

 

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

 

5.1 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich Forderungen von der Nachhaltigkeitsagentur aus erbrachten und abgerechneten Leistungen nur berechtigt, sofern die Gegenforderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder von der Nachhaltigkeitsagentur akzeptiert wird.

5.2 Der Auftraggeber ist zu einer Abtretung von Forderungen gegen die Nachhaltigkeitsagentur ausschließlich nach deren vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. Die Nachhaltigkeitsagentur wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

 

 

6. Urheber- und Nutzungsrechte

 

6.1 Die Nachhaltigkeitsagentur bleiben sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an ihren Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen von der Nachhaltigkeitsagentur durch den Auftraggeber vorbehalten. Erst mit der vollständigen Bezahlung der Leistungen erlangt der Auftraggeber an Arbeitsergebnissen von der Nachhaltigkeitsagentur Nutzungsrechte nach Maßgabe der in nachfolgenden Ziffer 6.2 und 6.3 getroffenen Bestimmungen. Bis zu der vollständigen Bezahlung der Leistungen sind Nutzungsrechte dem Auftraggeber nur vorläufig eingeräumt.

6.2 Die Nachhaltigkeitsagentur räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die in Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages durch die Nachhaltigkeitsagentur entstehenden schutzrechtsfähigen, individuell für den Auftraggeber erzielten Arbeitsergebnisse (z.B. Entwürfe, Ideen, Vorstudien für Projekte, individuelle Konzepte, Produkte, Verfahrensweisen etc.) sowie individuell für den Auftraggeber erzielten Entwicklungen (z.B. Designs, Datenbankwerke etc.) zu nutzen und zu verwerten, diese insbesondere zu bearbeiten, zu verändern oder zu vervielfältigen.

6.3 Beratung und Wissenstransfer von der Nachhaltigkeitsagentur (z.B. Konzepte, Erfahrungen, allgemeines Know-how, Techniken, Tools, Bausteine u.a.), welches die Nachhaltigkeitsagentur der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zugrunde legt und dem Auftraggeber zugänglich macht, räumt die Nachhaltigkeitsagentur dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, ein, dieses zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zu bearbeiten und zu verändern. Dieses Nutzungsrecht ist auf den Auftraggeber beschränkt. Eine Weitergabe an Dritte ist ebenso wie dessen Vermarktung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.

 

 

7. Leistungsmängel

 

7.1 Die Nachhaltigkeitsagentur wird ihre Leistungen unter der ausgewählten Beratung und Dienstleistungsform und dem Beauftragungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen. Wird eine Leistung von der Nachhaltigkeitsagentur nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht und hat die Nachhaltigkeitsagentur dies nachweislich verschuldet, so ist sie verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, wenn der Auftraggeber dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Gelingt die vertragsgemäße Leistungserbringung aus von der Nachhaltigkeitsagentur zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die betroffene Leistung zu kündigen und Schadensersatz nach Maßgabe der in Ziffer 9 dieser AGB getroffenen Haftungsregelungen zu verlangen.

7.2 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen der Nachhaltigkeitsagentur wegen einer mangelhaften Leistung sind ausgeschlossen.

 

 

8. Haftung

 

8.1 Bei einer Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet die Nachhaltigkeitsagentur unbeschränkt.

8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von der Nachhaltigkeitsagentur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen. Als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden gilt ein Schaden, welchen die Nachhaltigkeitsagentur bei Vertragsschluss mit dem Auftraggeber als mögliche Folge einer Verletzung vertraglicher Pflichten vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

8.3 Sofern aufgrund der Vorhersehbarkeit eines höheren Haftungsrisikos nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart, ist die Haftung von der Nachhaltigkeitsagentur für einen einzelnen Schadensfall auf maximal 100.000,00 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung von der Nachhaltigkeitsagentur ergibt.

8.4 Die Haftung der Nachhaltigkeitsagentur ist ausgeschlossen für Schäden aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die Nachhaltigkeitsagentur haftet weiterhin nicht für Schäden infolge der unsachgemäßen Umsetzung von Empfehlungen oder infolge von durch den Auftraggeber aus der Beratung unzutreffend gezogenen Schlüssen. Die Haftung der Nachhaltigkeitsagentur ist weiterhin ausgeschlossen für Schäden des Auftraggebers aufgrund von bei diesem und/oder der Nachhaltigkeitsagentur gemäß nachfolgender Ziffer 9 eintretender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“).

 

 

9. Höhere Gewalt

 

9.1 Höherer Gewalt, die die Nachhaltigkeitsagentur oder den Auftraggeber ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindern, entbinden beide Parteien bis zum Wegfall im Umfang der eingetretenen Leistungsverhinderung von der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Krieg, Mobilmachung, Sabotageakte, Terroranschläge, Handelsbeschränkungen, Embargo, Lieferboykott, Epidemien, Pandemien und durch diese veranlasste gesetzliche, verordnungsrechtliche oder hoheitliche Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, Naturkatastrophen, Explosion, Blitzschlag, Feuer, Sturm/Orkan, Zerstörung öffentlicher Infrastrukturen (Energie, Telekommunikation, Verkehr), Enteignung, Beschlagnahme, Verstaatlichung sowie Streik und Aussperrung.

9.2 Bei einem Fall höherer Gewalt, hat die betroffene Partei unverzüglich von deren Eintritt und von deren späteren Wegfall zu unterrichten. Tritt auf Grund höherer Gewalt eine Leistungsverzögerung von mehr als 90 Tagen ein, können beide Parteien den ihrer jeweiligen Leistungsverpflichtung zugrundeliegenden Vertrag fristlos durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt von der Nachhaltigkeitsagentur erbrachte Leistungen sind dieser vom Auftraggeber zu vergüten.

 

 

10. Vertraulichkeit, Datenschutz, Referenzangaben

 

10.1 Die Nachhaltigkeitsagentur verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller ihr durch und im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers. Zur Durchführung des Auftrages überlassene Unterlagen werden sorgfältig verwahrt und vor der Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt durch der Nachhaltigkeitsagentur.

10.2 Die Nachhaltigkeitsagentur ist berechtigt, die Daten des Auftraggebers während der Dauer der vertraglichen Beziehungen bzw. Auftrag zu erheben, zu speichern und im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Sofern personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wird die Nachhaltigkeitsagentur datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz) einhalten.

10.3 Die Nachhaltigkeitsagentur ist zur Nennung des Unternehmensnamens des Auftraggebers im Rahmen üblicher Referenzangaben ohne Angabe von Details der vertragsgegenständlichen Beratung berechtigt, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.

 

 

11. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

 

11.1 Die Nachhaltigkeitsagentur bewahrt die ihr im Zusammenhang mit der Beauftragung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Dauer von 3 Jahren ab Vertragsschluss auf, sofern gesetzliche Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen. Unter der Voraussetzung einer vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen ist die Nachhaltigkeitsagentur verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers, zu einer Herausgabe der Unterlagen.

11.2 Die Nachhaltigkeitsagentur ist berechtigt, von den von ihr an den Auftraggeber zurückzugebenden Unterlagen Ablichtungen zu fertigen und zu Beweiszwecken als Leistungsnachweis zurückzubehalten.

 

 

12. Laufzeit, Kündigung

 

12.1 Wird ein Beauftragungsvertrag für eine bestimmte Zeit auf Interims-basis oder Auftrags-Basis fest zwischen der Nachhaltigkeitsagentur und dem Auftraggeber abgeschlossen, gelten die Kündigungsfristen aus diesem Vertrag. Bei einem Stunden-Basis Auftrag ist von jeder Partei beidseitig direkt kündbar.

12.2 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung eines Beauftragungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

12.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

 

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1. Die AGB’ s und jeglicher Beauftragungsvertrag unterliegen deutschem Recht. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Gronau (Westf.).

13.2 Erfüllungsort für alle Leistungen der Nachhaltigkeitsagentur und Zahlungen an die Nachhaltigkeitsagentur ist Gronau (Westf.).

13.3 Diese AGB‘ s bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an den verbleibenden Bedingungen eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

Nachhaltigkeitsagentur (Einzelunternehmen)

vertreten durch den Geschäftsinhaber Patrick Büngener

Am Schwartenkamp 66, 48599 Gronau (Westf.) in Deutschland

 

Steuer-Nr. 301/5020/4497